Satzung des Turn- und Sportvereins Dornberg 02 e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Dornberg 02″ mit Zusatz e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist Bielefeld – Dornberg.

§2 Zweck

Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss parteipolitischer, konfessioneller, beruflicher, rassischer und militärischer Gesichtspunkte den Sport zu fördern.

Dieser Zweck wird durch die Förderung der Leibesübungen (Breitensport), durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen erreicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO) in der jeweils gültigen Fassung. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§3  Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, bei minderjährigen Bewerbern ferner die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Über den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheiden zwei Vorstandsmitglieder. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dieser dem Vorstand zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand.

Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht zu.

Alle Kinder und Jugendlichen des Vereins sind Mitglieder der Jugendabteilung. Diese Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Näheres regelt die Jugendordnung.

Die Mitglieder der Jugendabteilung haben das Recht der Jahreshauptversammlung den von den Mitgliedern dieser Versammlung zu wählenden Jugendleiter vorzuschlagen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)       durch den Tod des Mitglieds

b)      durch freiwilligen Austritt

c)       durch Streichung aus der Mitgliederliste

d)      durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet über die Berufung die nächst folgende Mitgliederversammlung endgültig.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus

a)   dem Präsidenten

b)   dem Vizepräsidenten

c)       dem Schatzmeister

d)      dem Koordinator

e)       dem Jugendleiter

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem vorgenannten geschäftsführenden Vorstand sowie den Leitern der einzelnen Abteilungen und dem vom Vorstand zu benennenden Sportdirektor.

Der erweiterte Vorstand muss zu Kreditaufnahmen seine Zustimmung erteilen, mit Ausnahme eines Kontokorrentkredites bis maximal 5.000,00 EUR.

§7 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, die Wahl von zwei Kassenprüfern und über Satzungsänderungen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zehn Tagen und ist in der örtlichen Tagespresse bekannt zu geben.

Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung, dem Vizepräsidenten oder einem von der Versammlung als Versammlungsleiter gewählten Vorstandsmitglied.

§9  Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Zwei-Drittel beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Bielefeld mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes und der Leibesübungen verwendet werden muss.