Förderverein der Fußballjugend des TuS Dornberg 02 e.V.
Werden Sie Mitglied!
und tragen Sie dazu bei, dass der TuS Dornberg weiterhin ein attraktiver Anlaufpunkt für fußballbegeisterte Kinder und Jugendliche im Bielefelder Westen ist.
Hier vor Ort ein gutes Sportangebot für unsere Kinder vorzufinden, empfinden wir als großes Glück. Es gibt nichts besseres, als wenn Kinder (und nicht nur die) in Bewegung sind. Regelmäßige Trainings, eine gute Förderung der fußballerischen Fähigkeiten, Team- und diverse andere Sozialkompetenzen und nicht zu letzt wirklich großartige Sportevents, von rasanten Meisterschaftsspielen bis hin zu spannenden Turnieren. Nicht nur wer den Fußball liebt weiß dies alles zu schätzen. Wo gibt es außerhalb der Schule so intensive Gemeinschaftserlebnisse und Mannschaftshighlights, Fitness- und Bewegungsschulung, jede Menge Spaß und auch das Verarbeiten von Frust und Niederlagen? Das alles ermöglichen unsere engagierten Trainer mit ihren regelmäßigen und verlässlichen Betreuungs- und Trainingsangeboten.
Wir Eltern können mit unseren Kindern tolle Spiele erleben und gemeinsam Spaß haben an Vereinsaktivitäten z.B. bei den Weihnachtsfeiern und Grillevents am Platz. Das alles ist sehr viel für einen relativ bescheidenen Beitrag, den die Familien dafür aufbringen müssen.
Bei allen Qualitäten des TuS 02 gibt es natürlich auch hier noch Luft nach oben … Trainerfortbildungen, Trainingsmaterial, Erste-Hilfe-Sets für alle Kinder- und Jugendmannschaften und vieles mehr, was unsere Trainer unterstützen kann.
An dieser Stelle wirkt der Förderverein, denn den Kinder- und Jugendsport besser auszustatten, finanziell auszuhelfen, wo die Mittel nicht ausreichen, ist der Zweck unseres Vereins.
Spenden und Sponsoring, neue Mitglieder im Förderverein machen den Spielraum für gute Kinder- und Jugendarbeit größer.
In dem Sinne, unterstützt uns mit Geld und guten Taten … alles zählt, jeder Cent hilft!
Der Förderverein hilft bei der Ausstattung der Fußballjugend mit Bällen, Trikots und Trainingshilfen. Zudem leisten wir unseren Beitrag zur Qualifizierung der Trainer und unterstützen bei der Ausrichtung von Veranstaltungen wie den Turnieren.
Wir freuen uns immer über neue Mitglieder. Ein Mitglied hilft mit ab 25€ jährlich. Wir freuen uns auch immer über Einzelspenden oder regelmäßige Spenden, für die wir natürlich auch gerne eine Spendenquittung ausstellen.
Hilfe bei Veranstaltungen, Gestaltung von Flyern, Hilfe bei der Sponsorensuche, Weiterbildung für Trainer, … die Aufgaben sind vielfältig. Sprechen Sie uns einfach an!
Telefon
0176-96900126
fvtusdornberg@gmx.de
Christian Jasper
1. Vorsitzende
Kai Kleinholz
2. Vorsitzender
Satzung des Fördervereins der Fußballjugend des TuS Dornberg 02
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Fußballjugend des TuS Dornberg 02“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“
Sitz des Vereins ist Bielefeld.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Jugendsports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Jugendarbeit in der Fußballjugendabteilung des TuS Dornberg 02 e.V.
Die Förderung erfolgt insbesondere durch die Beteiligung
- an der Beschaffung von Trikots, Trainingsanzügen und sonstigen zur Ausübung des Fußballsports benötigten Gegenständen
- an der Ausrichtung von Gemeinschaftsveranstaltungen (Turniere, Trainingslager, Gemeinschaftsfahrten u.Ä.)
- an der Qualifizierung von Jugendlichen und Erwachsenen für die Tätigkeit als Übungsleiterinnen bzw. Übungsleiter und Trainerinnen und Trainer
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
$5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
- Mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
- durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird,
- durch Ausschluss aus dem Verein oder
- durch Streichen aus der Mitgliederliste
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
$6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag des Mitglieds in begründeten Einzelfällen Den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden, der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende bzw. den 1. Vorsitzenden und die 2. Vorsitzende bzw. den 2. Vorsitzenden vertreten. Jede bzw. jeder von Ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
Die 1. Vorsitzende bzw. der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der 1. Vorsitzende.
§9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen ihren bzw. seinen Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dies gilt nicht bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und der Vereinsauflösung. Hierfür ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter unterschrieben wird.
§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Über die Auflösung es Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Tag der Errichtung: Bielefeld, den 25.03.2006